Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die --zum Teil ohne Beachtung der Darlegungserfordernisse des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 FGO liegen nicht vor.
1. Die mit der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die --rechtlich zutreffend abgefasste-- Rechtsmittelbelehrung der Einspruchsentscheidung für den 81 Jahre alten Vertreter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) missverständlich (dazu vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 1987 IX B 87/87, BFH/NV 1988, 180; vom 10. Mai 2000 , BFH/NV 2000, ) und ob die förmliche Zustellung der Einspruchsentscheidung (dazu vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1987 , BFHE 150, 305, BStBl II 1988, ; Beschluss vom 9. September 1994 III B 29/94, BFH/NV 1995, 276) für ihn nicht als solche zu erkennen war, so dass er deshalb die Klagefrist nicht richtig berechnen konnte, zielt darauf, ob die Versäumung der Klagefrist als unverschuldet i.S. von § anzusehen ist. Diese Frage hat --abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung mit der vorstehenden Rechtsprechung-- schon deshalb keine über den Streitfall hinausreichende und damit grundsätzliche Bedeutung i.S. von § Abs. Nr. , weil für die Verschuldensprüfung einzelfallbezogen auf die individuellen Fähigkeiten des Säumigen und die ihm zumutbare Sorgfalt abzustellen ist.
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