BFH - Beschluss vom 26.08.2004
V R 106/01
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2073/00

BFH - Beschluss vom 26.08.2004 (V R 106/01) - DRsp Nr. 2004/18779

BFH, Beschluss vom 26.08.2004 - Aktenzeichen V R 106/01

DRsp Nr. 2004/18779

Gründe:

I. Der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Kläger und Revisionskläger (Kläger) war ... und führte im Streitjahr 1996 als Einzelunternehmer Umsätze durch Gartenbauarbeiten aus.

Aufgrund von Rechnungen über Pflasterarbeiten der ... Lda. (L, Portugal) vom 25. Juli 1996 über 16 175,73 DM und vom 14. Oktober 1996 über 25 308,96 DM, die an die ... OHG in ... gerichtet waren und den Vermerk enthielten "MwSt 0-0 Regelung", nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Kläger für Umsatzsteuer in Höhe von 5 410,70 DM (= 15 v.H. aus 41 485,69 DM) in Anspruch, weil es der Auffassung war, der Rechnungsaussteller sei eine Scheinfirma und habe die berechneten Leistungen nicht ausgeführt.

Außerdem ließ das FA Aufwendungen des Klägers von 41 485,69 DM unter Hinweis auf § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht als Betriebsausgaben bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 1996, bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 1996 und bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für 1996 zum Abzug zu.