BFH - Beschluss vom 26.08.2008
I B 63/08
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 775/99

BFH - Beschluss vom 26.08.2008 (I B 63/08) - DRsp Nr. 2008/19386

BFH, Beschluss vom 26.08.2008 - Aktenzeichen I B 63/08

DRsp Nr. 2008/19386

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Revisionszulassungsgrund in der gesetzlich gebotenen Weise dargetan hat.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdeschrift diese Voraussetzungen dargelegt werden. Hierzu sind schlüssig Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt und dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann. Dabei ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts (FG) zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731).