BFH - Beschluss vom 26.08.2008
I B 9/08
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 216/07
FG Köln, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 497/07

BFH - Beschluss vom 26.08.2008 (I B 9/08) - DRsp Nr. 2008/19385

BFH, Beschluss vom 26.08.2008 - Aktenzeichen I B 9/08 - Aktenzeichen I B 17/08

DRsp Nr. 2008/19385

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin ist eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien. In Deutschland ist sie nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Ihre Direktoren sind A und B. Beide wohnen jeweils unter einer Adresse in Deutschland, sind aber in Deutschland nicht als Steuerberater bestellt. A's Bestellung als Steuerberater wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

Mit Beschlüssen vom 23. November und 19. Dezember 2007 wies das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführerin nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurück.

Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihr Berufsausübungsrecht gründe in Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) in der Ausgestaltung nach Art. 6a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 255,22, sog. Qualifikations-Anerkennungsrichtlinie) vom 7. September 2005 und Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG (ABlEG Nr. L 376,36, sog. Dienstleistungsrichtlinie) vom 12. Dezember 2006.

II. Die Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO.