BFH - Beschluss vom 26.08.2008
VII B 219/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 567/06

BFH - Beschluss vom 26.08.2008 (VII B 219/07) - DRsp Nr. 2008/19086

BFH, Beschluss vom 26.08.2008 - Aktenzeichen VII B 219/07

DRsp Nr. 2008/19086

Gründe:

I. Wegen eines Fehlers in der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für März 2006 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung wurde der Steuerbetrag vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) um 968,28 EUR heraufgesetzt. Diesen am 9. Mai 2006 fälligen Nachzahlungsbetrag beglichen die Kläger mit einem über 968,20 EUR ausgestellten Scheck am 10. Mai 2006, weshalb ein Säumniszuschlag verwirkt wurde. Auf Antrag der Kläger erließ das FA einen Abrechnungsbescheid für März 2006 über rückständige Umsatzsteuer in Höhe von 0,08 EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 9,50 EUR.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass der fällige Steuerbetrag einen Tag zu spät gezahlt worden sei, weshalb nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) der Säumniszuschlag verwirkt worden sei; die Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO gelte nicht bei Zahlung durch Scheck. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestünden nicht.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützen.