BFH - Beschluss vom 26.08.2008
VII S 27/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 26.08.2008 (VII S 27/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/19089

BFH, Beschluss vom 26.08.2008 - Aktenzeichen VII S 27/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/19089

Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht, das die Klage des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.