BFH - Beschluß vom 26.09.2001
IV B 6/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 25

BFH - Beschluß vom 26.09.2001 (IV B 6/01) - DRsp Nr. 2001/15968

BFH, Beschluß vom 26.09.2001 - Aktenzeichen IV B 6/01

DRsp Nr. 2001/15968

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist seit 1982 anerkannter Altenpfleger. Zum 1. Dezember 1983 meldete er ein Gewerbe bei der Gemeinde an. Er bezeichnete seine Tätigkeit als "ambulante Altenpflegestation". Tatsächlich wurde er in der ambulanten Krankenpflege tätig. Im Jahr 1984 erhielt er die amtsärztliche Erlaubnis, subcutane Injektionen selbst durchzuführen.

In den Streitjahren (1989 bis 1993) betreute der Kläger nach eigenen Angaben monatlich maximal 20 Personen. Er beschäftigte zwischen drei und maximal acht pflegerische Hilfskräfte. Diese wurden überwiegend aufgrund geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse tätig. Die Lohn-/Gehaltsaufwendungen machten jährlich weniger als 30 000 DM aus. Mit Beginn der Pflegeversicherung stiegen die Erlöse, aber auch die Löhne und Gehälter stark an.