BFH - Beschluss vom 26.09.2003
III E 4/03

BFH - Beschluss vom 26.09.2003 (III E 4/03) - DRsp Nr. 2003/14358

BFH, Beschluss vom 26.09.2003 - Aktenzeichen III E 4/03

DRsp Nr. 2003/14358

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 21. März 2003 III B 10/03 (BFH/NV 2003, 938) hat der Senat die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) persönlich eingelegte Beschwerde gegen den --die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden-- Beschluss des Finanzgerichts (FG) München vom 15. Juli 2002 9 V 2447/02 als unzulässig verworfen.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 10. Juni 2003 die Gerichtskosten für dieses Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 55 EURO festgesetzt. Gegen die Kostenrechnung legte der Kostenschuldner Erinnerung ein. Ihm sei keine Entscheidung des BFH vom 21. März 2003 bekannt. Er sei nicht zur Zahlung verpflichtet, weil eine Sachentscheidung nur zu seinen Gunsten habe ausfallen können und die Sache vom FG nur wegen dessen fehlerhafter Beurteilung an den BFH abgegeben worden sei.

Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenfestsetzung aufzuheben.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beschluss in BFH/NV 2003, 938 ist dem Kostenschuldner mit Schreiben vom 20. Juni 2003 erneut in Kopie übersandt worden.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.