BFH - Beschluss vom 26.09.2005
VIII B 60/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2612/01

BFH - Beschluss vom 26.09.2005 (VIII B 60/04) - DRsp Nr. 2006/97

BFH, Beschluss vom 26.09.2005 - Aktenzeichen VIII B 60/04

DRsp Nr. 2006/97

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Hinzuschätzung ausländischer Kapitaleinkünfte wendet, wird in der Sache nicht eine abstrakte Rechtsfrage zur Klärung vorgetragen, sondern vielmehr die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) im Einzelfall als unrichtig beschrieben. Die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 115 Rz. 82, m.w.N.).

Auch die Frage, ob im Bereich der Vermietung und Verpachtung bereits dann von einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden könne, wenn eine Spekulationsabsicht nicht weniger wahrscheinlich sei als eine Absicht der Erzielung von Einkünften aus einer Vermietung, begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Kläger wendet sich wiederum gegen die Feststellung zur Einkünfteerzielungsabsicht im Einzelfall.

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).