BFH - Beschluss vom 26.09.2007
I S 12/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 228

BFH - Beschluss vom 26.09.2007 (I S 12/07) - DRsp Nr. 2007/22124

BFH, Beschluss vom 26.09.2007 - Aktenzeichen I S 12/07

DRsp Nr. 2007/22124

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2007 I B 21/07 die Beschwerde der Rügeführerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 11. Dezember 2006 4 K 736/02 als unzulässig verworfen. Er hat hierzu ausgeführt, die Rügeführerin habe sich insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb --ausgehend vom insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG-- eine weitere Sachaufklärung erforderlich gewesen sein sollte und inwieweit der Vortrag der Rügeführerin, den das FG angeblich missachtet habe, entscheidungserheblich gewesen sein könnte. Im Übrigen hat der Senat von einer weiteren Begründung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.