BFH - Beschluss vom 26.09.2007
III R 18/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 229
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 536/99

BFH - Beschluss vom 26.09.2007 (III R 18/05) - DRsp Nr. 2007/22887

BFH, Beschluss vom 26.09.2007 - Aktenzeichen III R 18/05

DRsp Nr. 2007/22887

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Zinsen zur Investitionszulage 1990 und Erlass ab. Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG ließ der Senat mit Beschluss vom 3. März 2005 III B 64/03 die Revision zu. Der Beschluss wurde der Klägerin am 12. April 2005 zugestellt.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2005, der Klägerin zugestellt am 6. Juni 2005, wies die Vorsitzende des Senats die Prozessbevollmächtigte der Klägerin (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) darauf hin, dass die Frist zur Begründung der Revision gemäß § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am 12. Mai 2005 abgelaufen sei und eine Revisionsbegründung bisher nicht vorliege.

Mit dem am 6. Juni 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Telefax-Schreiben beantragte die Prozessbevollmächtigte bei der Geschäftsstelle des Senats, "wie telefonisch besprochen" wegen notwendiger Recherchearbeiten und Urlaubsabwesenheit der mit der Revisionsbegründung befassten Personen die Frist zur Begründung der Revision bis zum 11. Juli 2005 zu verlängern.