Die Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen.
1. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Beschluss vom 12. März 2007 X B 179/05 (BFH/NV 2007, 1197) festgestellt hat, übt eine --wie die Beschwerdeführerin-- nicht als Steuerberaterin zugelassene Person nach Maßgabe des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen aus, wenn sie unter Hinweis auf ihren Sitz in einem Land der Europäischen Union im Inland dauerhaft geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet; lediglich grenzüberschreitende vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen sind nach Maßgabe des § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG i.V.m. Art.
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