Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) ausdrücklich eingelegte außerordentliche Beschwerde ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes (AnhRüG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 generell unstatthaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) genügt die früher im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung in Fällen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. dazu Beschluss des Plenums des BVerfG vom 30. April 2003
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