BFH - Beschluss vom 26.09.2007
VII S 44/07

BFH - Beschluss vom 26.09.2007 (VII S 44/07) - DRsp Nr. 2007/21167

BFH, Beschluss vom 26.09.2007 - Aktenzeichen VII S 44/07

DRsp Nr. 2007/21167

Gründe:

I. Die Antragstellerin führte 1991 und 1992 Elektromotoren aus der Tschechoslowakei in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. In dem genannten Zeitraum wurde auf aus der Tschechoslowakei importierte Elektromotoren dieser Art Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 864/87 des Rates vom 23. März 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 83/1) erhoben. Nachdem aufgrund einer Außenprüfung die angemeldeten Nettostückpreise der eingeführten Motoren berichtigt worden waren, erhob der Antragsgegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit zwei Steueränderungsbescheiden Antidumpingzoll nach.

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Gegen dieses Urteil richtet sich die unter dem Az. VII B 75/07 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin.

Den bereits beim FG gestellten Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Steueränderungsbescheide hat das FG an den BFH, dem nunmehr zuständigen Gericht der Hauptsache, verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Steueränderungsbescheids vom 17. März 1994 in Höhe von 20 000 EUR gegen Sicherheitsleistung auszusetzen, und erklärt im Übrigen das Antragsverfahren für erledigt.

Das HZA beantragt, den Antrag abzulehnen.