BFH - Beschluss vom 26.09.2007
X B 41/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 172/04

BFH - Beschluss vom 26.09.2007 (X B 41/07) - DRsp Nr. 2007/21177

BFH, Beschluss vom 26.09.2007 - Aktenzeichen X B 41/07

DRsp Nr. 2007/21177

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die vom Kläger in der Beschwerdebegründungsschrift vorgetragenen Tatsachen reichen --ihr Vorliegen unterstellt-- zu der gebotenen schlüssigen und substantiierten Darlegung der vom Kläger ausschließlich geltend gemachten Verfahrensmängel nicht aus.

1. Dies gilt zunächst hinsichtlich des vom Kläger erhobenen Vorwurfs, der Richter am Finanzgericht (FG) X sei seit Jahren gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten befangen. Die Besorgnis der Befangenheit kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung innerhalb des dafür vorgesehenen Zwischenverfahrens (vgl. § 51 FGO i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung -- ZPO --) geltend gemacht werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 1990 X B 119/90, BFH/NV 1991, 331, und vom 10. Juni 1998 IV B 114/97, BFH/NV 1999, 57, m.w.N.). Ausweislich der Akten des FG und des Sitzungsprotokolls hat der Kläger ein entsprechendes Ablehnungsgesuch im FG-Verfahren nicht gestellt.