Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage, ob aufgrund eines schriftlichen Schuldanerkenntnisses auch ohne notarielle Beurkundung Anschaffungskosten gegeben sein können, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung nicht auf den Rechtssatz gestützt, ein Schuldanerkenntnis sei stets nur bei notarieller Beurkundung steuerrechtlich maßgebend, sondern es hat die notarielle Beurkundung gemäß § 518 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur für ein schenkweise erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis als erforderlich angesehen.
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