I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Landmaschinenhandel. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und die Einkommensteuer auf 4 911 DM festgesetzt. Dabei wurde ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 31 000 DM zugrunde gelegt. Den Einspruch wies der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zurück. Mit der Klageschrift vom 14. März 2002 begehrte der Kläger "für die Stellung eines spezifizierten Klageantrages, die Begründung der Klage und Vorlage der Prozessvollmacht ... Fristverlängerung bis zum 30.04.2002".
Der Vorsitzende des Senats gab den Klägervertretern in seiner Eingangsverfügung vom 15. März 2002 auf, bis zum 30. April 2002
- die Steuererklärung einzureichen,
- die Prozessvollmacht im Original einzureichen --Ausschlussfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)--,
- den angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung vorzulegen,
- den Gegenstand des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 FGO zu bezeichnen --Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz FGO --.
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