BFH - Beschluss vom 26.10.2007
III B 203/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1566/06

BFH - Beschluss vom 26.10.2007 (III B 203/06) - DRsp Nr. 2008/11

BFH, Beschluss vom 26.10.2007 - Aktenzeichen III B 203/06

DRsp Nr. 2008/11

Gründe:

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wandte sich mit Klage und mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen einen Bescheid, mit dem die Festsetzung von Kindergeld für die Zeit von Januar 2004 bis September 2004 aufgehoben und das Kindergeld zurückgefordert worden war. Nach Ansicht der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hatte die Klägerin Studiennachweise und die Erklärung zu den Einkünften der Tochter für 2004 nicht vorgelegt.

Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens wurden Nachweise beigebracht. Die Familienkasse hob den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid auf. Sie erklärte sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung die Hauptsache für erledigt und beantragte jeweils, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, weil die Unterlagen erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden seien.

Die Klägerin erklärte ebenfalls die Erledigung der Hauptsache, beantragte aber, die Familienkasse mit den Verfahrenskosten zu belasten, da die angeforderten Nachweise sehr wohl eingereicht worden seien.