BFH - Beschluss vom 26.10.2007
XI S 18/07

BFH - Beschluss vom 26.10.2007 (XI S 18/07) - DRsp Nr. 2008/778

BFH, Beschluss vom 26.10.2007 - Aktenzeichen XI S 18/07

DRsp Nr. 2008/778

Gründe:

I. Die Kläger und Antragsteller (Kläger) haben die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten gemäß § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen beantragt und gegen das anzufechtende Urteil des Finanzgerichts (FG) persönlich Revision gemäß § 119 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt. Sie tragen u.a. vor, neun namentlich benannte Anwälte/Kanzleien um die Übernahme ihrer Vertretung gebeten zu haben. Hiervon hätten drei ihre Absage mit Überlastung begründet. Weitere drei seien hierzu nur nach einer vorherigen Honorarvereinbarung von 2 500 bis 3 500 EUR bereit gewesen und die restlichen drei hätten die Übernahme von einer vorherigen Prüfung der Erfolgsaussichten und einer frei zu vereinbarenden Gebührenpauschale von 1 000 bis 1 400 EUR abhängig gemacht.

II. Der Antrag auf Beiordnung eines sog. Notanwalts i.S. des § 78b ZPO für die Einlegung einer formgerechten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil wird abgelehnt.