I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen im Jahr 1980 geborenen Sohn (S), der sich im Streitjahr 2003 in Ausbildung befand. S hatte im Jahr 2003 Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 9 116,79 EUR. Sein Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen betrug 1 896,32 EUR, die Werbungskosten beliefen sich auf 1 429,20 EUR.
Mit Bescheid vom 4. März 2004 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Gewährung von Kindergeld wegen Überschreitens des maßgeblichen Jahresgrenzbetrags in Höhe von 7 188 EUR nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 12. August 2005 stellte der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) einen erneuten Antrag auf Kindergeld für das Jahr 2003. Die Familienkasse lehnte die Bewilligung unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheids vom 4. März 2004 ab.
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