Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt zwar, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bzw. zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) erforderlich. Ferner macht er Verfahrensmängel durch das Finanzgericht (FG) geltend. Der angerufene Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungserfordernisse des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht vor.
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