BFH - Beschluß vom 27.01.1998
I B 7/96

BFH - Beschluß vom 27.01.1998 (I B 7/96) - DRsp Nr. 1998/8942

BFH, Beschluß vom 27.01.1998 - Aktenzeichen I B 7/96

DRsp Nr. 1998/8942

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Körperschaftsteuer 1980 bis 1983 als unbegründet zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde der Klägerin am 21. Dezember 1995 zugestellt. Sie legte am 3. Januar 1996 beim FG eine nicht unterschriebene Nichtzulassungsbeschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat.

Auf den entsprechenden Hinweis durch die Geschäftsstelle des Senats gemäß Schreiben vom 25. November 1997 teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1997 mit, daß ihr unerklärlich sei, weshalb das Beschwerdeschreiben nicht unterzeichnet worden sei. Die in den Akten des Steuerberaters befindliche Kopie sowie die für die Klägerin bestimmte Ausfertigung seien unterschrieben. Offensichtlich seien die Schreiben bei der Postbearbeitung vertauscht worden.

Die Klägerin bittet, das Versehen zu entschuldigen und die notwendige Form des Beschwerdeschreibens mit dem Schriftsatz vom 19. Dezember 1997 als geheilt anzusehen. Eine Fotokopie des unterschriebenen Beschwerdeschreibens vom 2. Januar 1996 ist beigefügt.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.