BFH - Beschluß vom 27.01.1998
VII B 229/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 984

BFH - Beschluß vom 27.01.1998 (VII B 229/97) - DRsp Nr. 1998/8944

BFH, Beschluß vom 27.01.1998 - Aktenzeichen VII B 229/97

DRsp Nr. 1998/8944

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die ein Speditionsunternehmen betreibt, ließ im Januar 1992 als Hauptverpflichtete drei externe Versandverfahren (T 1) für den Versand von Zigaretten bzw. Spirituosen nach Polen eröffnen. Nachdem die Rückscheine nicht eingegangen und auch Eintragungen im Gestellungsbuch der Bestimmungsstellen nicht zu ermitteln waren, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--), der die von der Klägerin vorgelegten Eingangsbescheinigungen für gefälscht hielt, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabak- bzw. Branntweinsteuer fest.

Das von der Klägerin angerufene Finanzgericht (FG) wies die Klage im ersten Rechtszug ab. Auf die daraufhin eingelegte Revision der Klägerin hob der erkennende Senat das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück (Urteil vom 24. September 1996 VII R 107/95, BFH/NV 1997, 452). Die Klägerin blieb auch im zweiten Rechtszug bei ihrer Behauptung, daß die Waren ausweislich der vorgelegten Eingangsbescheinigungen bei der Bestimmungsstelle wieder gestellt worden seien.