BFH - Beschluss vom 27.01.2004
III B 60/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5366/02

BFH - Beschluss vom 27.01.2004 (III B 60/03) - DRsp Nr. 2004/4180

BFH, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen III B 60/03

DRsp Nr. 2004/4180

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Von einer Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat innerhalb der Begründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) die von ihr behaupteten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Klägerin rügt, der Vorsitzende Richter beim Finanzgericht (FG) habe nur beiläufig auf den nunmehr als tragend herausgestellten rechtlichen Gesichtspunkt des nur eingeschränkten Darlehensverzichtes hingewiesen. Aufgrund dieses unklaren Hinweises habe ihr Bevollmächtigter die rechtliche Tragweite nicht erkennen können, so dass er weder abweichende rechtliche Erklärungen habe abgeben, noch den Nachlass ergänzenden Vortrags mit eventuellen Beweisanträgen habe beantragen können. Das Gericht hätte ihm überdies eine Überlegungsfrist einräumen müssen.

Damit wird indes eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend dargelegt.