BFH - Beschluss vom 27.01.2004
VII B 66/03
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII 23/2001

BFH - Beschluss vom 27.01.2004 (VII B 66/03) - DRsp Nr. 2006/29916

BFH, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen VII B 66/03

DRsp Nr. 2006/29916

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) wurde vom Finanzgericht (FG) aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Januar 2003 als unbegründet abgewiesen.

Zuvor hatte der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 9. Januar 2003 einen Antrag auf Terminsverlegung mit der Begründung gestellt, dass er einen "anderweitigen auswärtigen Termin" an jenem Tag der mündlichen Verhandlung habe. Dieser Antrag war am 10. Januar 2003 von dem Vorsitzenden des zuständigen FG-Senats abgelehnt worden, weil es an einem Nachweis fehle, dass ein nicht aufschiebbarer anderweitiger Termin bereits vor dem Zugang der Ladung zur mündlichen Verhandlung festgelegt gewesen sei.