BFH - Beschluss vom 27.01.2004
X B 102/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 436/01

BFH - Beschluss vom 27.01.2004 (X B 102/03) - DRsp Nr. 2004/4143

BFH, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen X B 102/03

DRsp Nr. 2004/4143

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der versäumten Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, obwohl sein anwaltlicher Vertreter sich lediglich auf seine eigene anwaltliche Versicherung berufen und nicht durch Vorlage eines Postausgangsbuches oder einer sonstigen, zeitnah zu der angeblichen Absendung des Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gefertigten schriftlichen Notiz über diesen Vorgang (zu diesem Erfordernis vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 1999 X B 81/99, BFH/NV 2000, 546) glaubhaft gemacht hat, er habe nicht verschuldet, dass der betreffende Schriftsatz beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht angekommen und dadurch Fristversäumnis eingetreten ist. Denn die Beschwerde wäre auch dann, wenn dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt würde, unzulässig, weil nicht nach Maßgabe des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt ist, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen.