BFH - Beschluss vom 27.01.2004
X B 64/02
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 903/01

BFH - Beschluss vom 27.01.2004 (X B 64/02) - DRsp Nr. 2004/4145

BFH, Beschluss vom 27.01.2004 - Aktenzeichen X B 64/02

DRsp Nr. 2004/4145

Gründe:

Die Beschwerde, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, hat keinen Erfolg.

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotene Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, die das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung ist dagegen nicht dargelegt, wenn die Beschwerde nicht erkennen lässt, welche vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 1999 XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948).