I. Der Senat entscheidet über die Gegenvorstellung in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung. Denn die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof A sowie der Richterin am Bundesfinanzhof B ist missbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig.
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