BFH - Beschluß vom 27.02.1986
IV B 6/85
Normen:
FGO §§ 76, 100 Abs. 2 S. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 204
BStBl II 1986, 492

BFH - Beschluß vom 27.02.1986 (IV B 6/85) - DRsp Nr. 1996/12097

BFH, Beschluß vom 27.02.1986 - Aktenzeichen IV B 6/85

DRsp Nr. 1996/12097

»Hebt das FG einen Steuerbescheid wegen mangelnder Sachaufklärung des FA gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 FGO auf, kann eine Revisionszulassung nicht mit der Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung seitens des FG (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) erreicht werden.«

Normenkette:

FGO §§ 76, 100 Abs. 2 S. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Aufgrund einer im September 1978 begonnenen Außenprüfung wurden beim Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) u.a. für das Streitjahr 1970 nicht erklärte Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit festgestellt. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) hat auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen am 3. Dezember 1979 geänderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1970 erlassen und sich dabei auf die 10jährige Verjährungsfrist des § 144 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) für hinterzogene Steuern berufen.

Mit der Klage wird geltend gemacht, die Steuerforderungen seien verjährt; es könne allenfalls der Vorwurf leichtfertiger Steuerverkürzung erhoben werden.