BFH - Beschluß vom 27.02.1998
VII B 294/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 945

BFH - Beschluß vom 27.02.1998 (VII B 294/97) - DRsp Nr. 1998/8865

BFH, Beschluß vom 27.02.1998 - Aktenzeichen VII B 294/97

DRsp Nr. 1998/8865

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat als Stoffbesitzer nach vorheriger Abfindungsanmeldung in einer Brennerei Branntwein aus Apfelmaische herstellen lassen. Der im Rahmen der Steueraufsicht durchgeführte Kontrollbrand ergab einen Ausbeutesatz von 10,6 Liter Alkohol/100 Liter Maische, während beim Abfindungsbrennen gewöhnlich ein regulärer Ausbeutesatz von 3,2 Liter Alkohol/100 Liter Apfelmaische zugrunde gelegt wird. Wegen dieser großen Abweichung ließ der Steueraufsichtsbeamte des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) Proben des Branntweins beim Chemischen Untersuchungsamt A untersuchen. Dabei wurde festgestellt, daß bei der Branntweinherstellung Rübenzucker verwendet worden sein muß.

Daraufhin setzte das HZA für den gesamten hergestellten Branntwein Branntweinaufschlag fest und entzog gleichzeitig dem Kläger den Anspruch auf Behandlung als Stoffbesitzer für die Dauer von zwei Jahren (§ 9 Abs. 4 der Brennereiordnung --BO--). Der hiergegen eingelegte Einspruch und die anschließende Klage beim Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg.