1. Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde bereits deswegen unzulässig ist, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; vgl. Art. 4
2.FGOÄndG). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Das Recht auf Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass ein Tatsachenvortrag entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 6. Juni 1991
2 BvR 430/91, NJW 1992,
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