BFH - Beschluss vom 27.02.2004
V B 50/03
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1683/01

BFH - Beschluss vom 27.02.2004 (V B 50/03) - DRsp Nr. 2004/8133

BFH, Beschluss vom 27.02.2004 - Aktenzeichen V B 50/03

DRsp Nr. 2004/8133

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR mit den Gesellschaftern K.A. und W.J., gab in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1997 Umsätze in Höhe von 0 DM an und machte Vorsteuerbeträge in Höhe von X DM geltend. Dabei handelt es sich um die Umsatzsteuer aus Rechnungen über die Lieferung einer Dekontaminierungsanlage an und Dienstleistungen für die ARGE G.K., sowie um die Einfuhrumsatzsteuer aus der Abfertigung einer Dekontaminierungsanlage für die S & B GmbH, die diese an die ARGE G.K. geliefert hatte. Sämtliche Rechnungen waren an die ARGE G.K. gerichtet und datieren aus dem Jahr 1990. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 19. April 2000 die Umsatzsteuer für 1997 auf 0 DM fest. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie sei Rechtsnachfolgerin der ARGE. Die Anlage sei weder ganz noch teilweise bereits im Jahr 1990 geliefert worden. Dies belege eine erst 1992 erfolgte Sicherungsübereignung. 1990 sei nur ein Teilbetrag bezahlt worden, der Restbetrag sei durch Aufrechnung erst im Jahr 1997 erloschen. Erst mit der vollständigen Bezahlung und der Verschrottung der nie funktionstüchtigen Anlage sei der Vorgang abgeschlossen.