BFH - Beschluss vom 27.02.2004
XI B 2/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 758/99

BFH - Beschluss vom 27.02.2004 (XI B 2/03) - DRsp Nr. 2004/10375

BFH, Beschluss vom 27.02.2004 - Aktenzeichen XI B 2/03

DRsp Nr. 2004/10375

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.

2. Diese Angaben sind in dem Schriftsatz vom 27. Januar 2003 nicht enthalten. Der bloße, nicht weiter begründete Hinweis auf eine angeblich verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung genügt nicht; der Kläger und Beschwerdeführer hat es versäumt, im Einzelnen die Gründe für die Zulassung der Revision darzulegen.

3. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 758/99