BFH - Beschluss vom 27.02.2007
III B 204/05
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3405/02

BFH - Beschluss vom 27.02.2007 (III B 204/05) - DRsp Nr. 2007/6766

BFH, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen III B 204/05

DRsp Nr. 2007/6766

Gründe:

I. Streitig ist, in welchem Umfang steuerlich Aufwendungen für den Lebensunterhalt und das Studium der vier Kinder der verheirateten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Veranlagungszeiträumen 1988 bis 1999 zu berücksichtigen sind.

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger haben vier Töchter, A, geboren im Oktober 1968, B, geboren im September 1969, C, geboren im März 1975 und D, geboren im Februar 1978. Während des Streitzeitraumes haben alle vier Kinder zu unterschiedlichen Zeiträumen studiert. A begann ihr Studium 1987 bis 1989 im Ausland und ist dann nach X gegangen. Sie hat über das 27. Lebensjahr hinaus studiert. B hat ihr Studium 1989 in Z begonnen und ebenfalls über das 27. Lebensjahr, somit über September 1996 hinaus, studiert. C hat ihr Studium in A aufgenommen und hat dann teilweise im Ausland weiterstudiert. Sie war im Streitzeitraum noch keine 27 Jahre alt. D hat ihr Studium 1997 in A aufgenommen und ab dem Wintersemester 1998/1999 in X fortgesetzt.