BFH - Beschluss vom 27.02.2007
III B 84/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1136
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 6/2006

BFH - Beschluss vom 27.02.2007 (III B 84/06) - DRsp Nr. 2007/7454

BFH, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen III B 84/06

DRsp Nr. 2007/7454

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 7. April 2005 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ab Januar 2004 auf, weil der Sohn Einkünfte und Bezüge von mehr als 7 680 EUR im Kalenderjahr 2004 habe (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung -- EStG --). Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 beantragte der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260), nach dem die Einkünfte und Bezüge des Kindes bei der Prüfung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG im Wege verfassungskonformer Auslegung um die Beiträge zur Sozialversicherung zu mindern sind, erneut Kindergeld für das Jahr 2004. Einen "Widerspruch" habe er bislang nicht eingelegt, weil ihm von der zuständigen Sachbearbeiterin der Familienkasse versichert worden sei, man werde ihn verständigen, wenn man Näheres wisse. Nach einer Gesprächsnotiz der Sachbearbeiterin hatte sich der Kläger am 24. Mai 2005 bei ihr telefonisch erkundigt, was er tun müsse, um den Kindergeldanspruch geltend zu machen.