BFH - Beschluss vom 27.02.2007
X B 166/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 644/06

BFH - Beschluss vom 27.02.2007 (X B 166/06) - DRsp Nr. 2007/6189

BFH, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen X B 166/06

DRsp Nr. 2007/6189

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 12. August 2006 beantragte der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) die kostenfreie Übersendung einer zweiten Ausfertigung des Urteils des Finanzgerichts (FG) vom 2. August 2006. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des FG lehnte dies ab. Nach einer Intervention wies die Urkundsbeamtin den Antragsteller unter Bezugnahme auf Absatz 2 Ziffer 1 der amtlichen Anmerkung zum Kostenverzeichnis (Auslagentatbestand zu Ziffer 9000) des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit Schreiben vom 21. August 2006 darauf hin, ein Anspruch auf kostenfreie Ausfertigung bestünde nur in Fällen, in denen der Antragsteller im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen sei. Diese Voraussetzung liege nicht vor.

Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 23. August 2006 unter Hinweis auf seine Zulassung als Steuerberater erneut um Zusendung einer weiteren kostenfreien Urteilsausfertigung bzw. um eine Entscheidung des Gerichts gebeten hatte, übersandte ihm die Urkundsbeamtin eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils vom 2. August 2006 ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß Absatz 2 Ziffer 2 der amtlichen Anmerkung zu Ziffer 9000 des Kostenverzeichnisses des GKG. Das FG wies den Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom 29. August 2006 als unbegründet zurück. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.