BFH - Beschluss vom 27.02.2008
III B 56/06
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5337/00

BFH - Beschluss vom 27.02.2008 (III B 56/06) - DRsp Nr. 2008/10132

BFH, Beschluss vom 27.02.2008 - Aktenzeichen III B 56/06

DRsp Nr. 2008/10132

Gründe:

I. Im November 1998 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für seinen Sohn (S) Kindergeld, das das seinerzeit zuständige Regierungspräsidium ab Oktober 1998 festsetzte. Im Rahmen der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen gelangte das Regierungspräsidium zur Auffassung, die Einkünfte des S hätten im Jahr 1999 den Grenzbetrag von 13 020 DM überschritten und hob daher die Kindergeldfestsetzung ab Januar 1999 auf. Zugleich forderte es die Erstattung überzahlten Kindergeldes in Höhe von 3 000 DM zurück. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit am 23. März 2006 zugestellten Urteil als unbegründet ab.