BFH - Beschluss vom 27.02.2008
VI B 59/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 981
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2314/05

BFH - Beschluss vom 27.02.2008 (VI B 59/07) - DRsp Nr. 2008/9431

BFH, Beschluss vom 27.02.2008 - Aktenzeichen VI B 59/07

DRsp Nr. 2008/9431

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten, begehrten, von ihrem Einkommen jeweils Teilbeträge von 7 200 EUR steuerfrei zu belassen, höchstens aber mit 2 % zu besteuern. Zur Begründung brachten sie vor, dass die Lohnsteuerpauschalierungen nach § 40a Abs. 2 und § 40a Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und die daraus folgende horizontale Steuergerechtigkeit verstießen, weil nach § 8 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung und Einkommen aus nicht geringfügiger Beschäftigung nicht zusammenzurechnen seien. Bei einem Steuersatz von 2 % bestünden bei gleicher Leistungsfähigkeit nicht unbedeutende Unterschiede in der Steuerbelastung.