BFH - Beschluss vom 27.02.2008
VI E 1/08

BFH - Beschluss vom 27.02.2008 (VI E 1/08) - DRsp Nr. 2008/10144

BFH, Beschluss vom 27.02.2008 - Aktenzeichen VI E 1/08

DRsp Nr. 2008/10144

Gründe:

Mit Beschluss vom 10. September 2007 VI B ... hat der Senat die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen und dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Gerichtskosten für das bezeichnete Verfahren mit 110 EUR angesetzt.

Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Beschwerdeverfahren sei gerichtskostenfrei gewesen.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.