I. Aufgrund eines an das Bundesamt für Finanzen gerichteten und auf Art. 27 des Abkommens vom 4. Oktober 1991 zwischen dem Königreich Norwegen und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen --DBA-- (BStBl I 1993, 655) gestützten Vollstreckungsersuchens der norwegischen Steuerverwaltung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ein Leistungsgebot und gegenüber der Bank des Klägers eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die nach Zahlung der gepfändeten Beträge durch die Drittschuldnerin inzwischen aufgehoben worden ist.
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