BFH - Beschluß vom 27.03.1998
VII B 267/97

BFH - Beschluß vom 27.03.1998 (VII B 267/97) - DRsp Nr. 1999/1632

BFH, Beschluß vom 27.03.1998 - Aktenzeichen VII B 267/97

DRsp Nr. 1999/1632

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 1990 Halter eines Kfz, das von dem Hersteller als PKW konzipiert, aufgrund von technischen Veränderungen (Ausbau der Rücksitze und Einbau einer Trennwand hinter den Vordersitzen) von der Zulassungsstelle jedoch als LKW zugelassen und in den Fahrzeugpapieren dementsprechend ausgewiesen worden ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat das Fahrzeug aufgrund der ihm von der Zulassungsstelle übermittelten Angaben ("LKW") zunächst der LKW-Besteuerung unterworfen. Mit dem angefochtenen, später geänderten Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid von 1996 verlangt das FA jedoch, rückwirkend für die nach dem 1. Januar 1994 beginnenden Entrichtungszeiträume, Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (PKW-Besteuerung).

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.