BFH - Beschluß vom 27.03.1998
X B 116/97

BFH - Beschluß vom 27.03.1998 (X B 116/97) - DRsp Nr. 1998/18450

BFH, Beschluß vom 27.03.1998 - Aktenzeichen X B 116/97

DRsp Nr. 1998/18450

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Bei der Entscheidung konnte das Vorbringen in dem --nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen--- Schriftsatz vom 28. Oktober 1997 nur insoweit berücksichtigt werden, als es die rechtzeitig geltend gemachten Zulassungsgründe erläutert und vervollständigt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. März 1995 XI B 151/94, BFH/NV,1995, 1071).

2. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützen, fehlt es an einer gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsmäßigen Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung.

Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rdnr. 61, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Dies ist hier nicht geschehen.