BFH - Beschluß vom 27.03.1998
X B 161/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1487

BFH - Beschluß vom 27.03.1998 (X B 161/96) - DRsp Nr. 1998/17354

BFH, Beschluß vom 27.03.1998 - Aktenzeichen X B 161/96

DRsp Nr. 1998/17354

Gründe:

Das als "außerordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Eine solche Beschwerde, die nach Ablauf der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) erhoben werden könnte, ist in der FGO grundsätzlich nicht vorgesehen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird ausnahmsweise in Fällen, in denen eine Entscheidung kraft Gesetzes unanfechtbar wird, die Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit für zulässig gehalten, wenn die Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791; vom 13. November 1996 VIII B 95/96, BFH/NV 1997, 364; Beschlüsse des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. November 1991 I ZB 15/91, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 983; vom 8. Oktober 1992 VII ZB 3/92, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1992, 2038, m.w.N.).