BFH - Beschluß vom 27.03.1998
X B 175/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1346

BFH - Beschluß vom 27.03.1998 (X B 175/97) - DRsp Nr. 1998/17365

BFH, Beschluß vom 27.03.1998 - Aktenzeichen X B 175/97

DRsp Nr. 1998/17365

Gründe:

I. In dem beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) anhängigen Einspruchsverfahren streiten die Beteiligten darum, ob der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) im Streitjahr 1992 aus dem Verkauf von Immobilien einen (diesem Veranlagungszeitraum zuzuordnenden, laufenden) gewerblichen Gewinn erzielt hat.

Der seit 1983 als Immobilienmakler im Rahmen seines Einzelunternehmens "X-Immobilien" tätige Beschwerdeführer handelte von 1986 an auch mit selbst angeschafften Immobilien und errichtete außerdem in den Jahren 1988 und 1989 Eigentumswohnungen, um diese ebenfalls zu veräußern.

Am 1. Mai 1990 gründete der Beschwerdeführer die "X-Bauträger und Baubetreuungsgesellschaft mbH" (GmbH), deren Zweck in der Errichtung, dem Vertrieb, der Vermietung, der anderweitigen Verwertung von Wohnungen und Gewerbebauten sowie in der Betreuung von Bauvorhaben aller Art besteht. Alsbald nach ihrer Gründung übernahm die GmbH, mit dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer, die Tätigkeiten des Einzelunternehmens und führte diese fort.