BFH - Beschluß vom 27.03.1998
X B 50/98

BFH - Beschluß vom 27.03.1998 (X B 50/98) - DRsp Nr. 1999/939

BFH, Beschluß vom 27.03.1998 - Aktenzeichen X B 50/98

DRsp Nr. 1999/939

Gründe:

I. Die Kläger und Antragsteller (Antragsteller) gaben für die Streitjahre 1992 und 1993 keine Steuererklärungen ab. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und setzte in den Einkommensteuerbescheiden für 1992 und 1993 die Einkommensteuer auf jeweils 656 DM und in den Umsatzsteuerbescheiden für 1992 und 1993 die Umsatzsteuer auf jeweils 3500 DM fest.

Nach erfolglosen Vorverfahren haben die Antragsteller gegen diese Bescheide Klage erhoben; das Verfahren ist noch anhängig. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies das Finanzgericht (FG) zurück; die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluß als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für das finanzgerichtliche (Haupt- und Neben-)Verfahren lehnte das FG ab.

Mit Schreiben vom 5. Februar 1998 legten die Antragsteller "Beschwerde" bzw. "Nichtzulassungsbeschwerde" ein. Das FG behandelte das Schreiben als Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluß, der es nicht abhalf.

II. 1. Das Rechtsschutzbegehren, das der Senat als Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsbeistands für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) auslegt, wird abgelehnt.