BFH - Beschluß vom 27.03.1998
X R 105/96

BFH - Beschluß vom 27.03.1998 (X R 105/96) - DRsp Nr. 1998/17409

BFH, Beschluß vom 27.03.1998 - Aktenzeichen X R 105/96

DRsp Nr. 1998/17409

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und lebten im Streitjahr 1992 als Asylbewerber in Deutschland. Der Kläger war nichtselbständig tätig; die Klägerin ging keiner Beschäftigung nach.

Mit Einkommensteuerbescheid 1992 wurde die Einkommensteuer unter Ansatz der Eintragungen auf der besonderen Lohnsteuerbescheinigung und ohne bzw. nur pauschaler Berücksichtigung diverser geltend gemachter Aufwendungen auf ... DM festgesetzt; es ergab sich eine Abschlußzahlung von ... DM. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Klage. Die Kläger wandten sich gegen den (zu hohen) Ansatz von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuerbescheinigung sowie gegen die Nichtberücksichtigung der von ihnen als Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen.