BFH - Beschluß vom 27.03.1998
XI B 44/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1362

BFH - Beschluß vom 27.03.1998 (XI B 44/97) - DRsp Nr. 1998/17398

BFH, Beschluß vom 27.03.1998 - Aktenzeichen XI B 44/97

DRsp Nr. 1998/17398

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät. Seine Einsprüche gegen die Bescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) Wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte 1990 bis 1992 der Sozietät vom 6. September 1995 wurden mit Einspruchsentscheidung des FA vom 27. Dezember 1995 zurückgewiesen. Aufgrund des Ergebnisses einer Außenprüfung erließ das FA am 8. Januar 1996 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Feststellungsbescheide 1991 und 1992. Der Kläger legte dagegen mit Telefax vom 13. Februar 1996, eingegangen beim FA am selben Tag, Einspruch ein.

Mit Telefax vom 29. Januar 1996, das am gleichen Tage beim Finanzgericht (FG) einging, hatte der Kläger Klage "wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte 1990 bis 1992, Sozietät S, S und M, hier: Feststellung des Gewinns bzw. der Sonderbetriebsausgaben RA S erhoben. Die Klage richtet sich gegen die Bescheide des beklagten Finanzamtes vom 06.09.1995 und den Einspruchsbescheid vom 27.12.1995."