BFH - Beschluß vom 27.03.2001
I B 52/00

BFH - Beschluß vom 27.03.2001 (I B 52/00) - DRsp Nr. 2001/10031

BFH, Beschluß vom 27.03.2001 - Aktenzeichen I B 52/00

DRsp Nr. 2001/10031

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- betrieb u.a. in den Jahren 1996 und 1997 (Streitjahre) ein Milchtransportunternehmen. Sie sammelte täglich und überwiegend zur Nachtzeit bei Milcherzeugern Rohmilch ein und transportierte sie zu ihrem Kunden, einem milchverarbeitenden Unternehmen. Diese Arbeit leistete R, der seit Anfang 1995 alleiniger Geschäftsführer der Klägerin und seit deren Gründung im Jahr 1991 und auch in den Streitjahren zu 2 v.H. am Stammkapital beteiligt war. Der andere Gesellschafter der Klägerin war der Vater des R. Außer R beschäftigt die Klägerin nur Aushilfskräfte.