I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkommensteuerbescheide zu Ungunsten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geändert werden durften.
Die Klägerin wohnte in den Streitjahren (1985 bis 1988) in Deutschland, und zwar außerhalb des Grenzgebiets i.S. des Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) --DBA-Schweiz 1971--. Sie war als Arbeitnehmerin für die in Y (Schweiz) ansässige X-AG tätig.
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