BFH - Beschluss vom 27.03.2007
IV B 151/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 593/99

BFH - Beschluss vom 27.03.2007 (IV B 151/05) - DRsp Nr. 2007/9204

BFH, Beschluss vom 27.03.2007 - Aktenzeichen IV B 151/05

DRsp Nr. 2007/9204

Gründe:

Die Beschwerde ist --bei großen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht dargetan, dass dem Finanzgericht (FG) ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unterlaufen wäre. Eine solche Darlegung wäre nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich gewesen, wenn die Beschwerde hätte Erfolg haben sollen.

a) Die Darlegungen der Kläger lassen nicht erkennen, dass das FG ihnen das rechtliche Gehör verweigert und somit gegen Art. 103 des Grundgesetzes (GG) verstoßen hätte. Insbesondere handelt es sich bei dem Urteil des FG nicht um eine Überraschungsentscheidung.

Das Gericht verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19. Mai 1992 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. März 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732, unter I.1. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 16 "Überraschungsentscheidung", m.w.N.).