Die Beschwerde ist --bei großen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht dargetan, dass dem Finanzgericht (FG) ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unterlaufen wäre. Eine solche Darlegung wäre nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich gewesen, wenn die Beschwerde hätte Erfolg haben sollen.
a) Die Darlegungen der Kläger lassen nicht erkennen, dass das FG ihnen das rechtliche Gehör verweigert und somit gegen Art. 103 des Grundgesetzes (GG) verstoßen hätte. Insbesondere handelt es sich bei dem Urteil des FG nicht um eine Überraschungsentscheidung.
Das Gericht verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19. Mai 1992
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